Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern (200 l) im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.
Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden. Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt,
so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer, egal ob mit einem Bierkit oder auf konventionelle Art gebraut wird, ist das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
In der an das Hauptzollamt zu richtenden Anzeige ist folgendes anzugeben:
die Biermenge, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt wird (hinsichtlich der Biermenge ist nur eine Angabe erforderlich,
ob voraussichtlich mehr oder weniger als 200 Liter im Kalenderjahr hergestellt werden).
die Angabe, dass als Haus- und Hobbybrauer gebraut wird.
der Herstellungsort (z. B. in der Wohnung / im Keller des Wohnhauses ....)
Angabe, wann und welche Menge Bier mit welchem Stammwürzegehalt (Grad Plato) hergestellt wird.
Diese Mitteilung ist für jedes Kalenderjahr, in dem Bier gebraut wird, separat zu erstellen und dem Zollamt zuzustellen.
In Fällen, in denen Haus- und Hobbybrauer über die Freimenge von 200 Liter hinaus Bier brauen, ist eine Steueranmeldung abzugeben!
Im Downloadbereich befindet sich ein Vordruck, als Mustervorlage für die formlose Anzeige beim Zollamt zum Hobbybrauen.