Das macht die Sache komplizierter ...Coolekuh hat geschrieben:Antwort von der Stadt ist da.
Ganz eindeutig Außenbereich, keinerlei Bebauungsplan vorhanden.
§ 65, Abs. 1
Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände